Satzung

 

 

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „TonArt  Hoppegarten e.V.“, er hat seinen Sitz in der   

            Gemeinde Hoppegarten.

2) Der Verein soll im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Vereinszweck

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Zweck des Vereins ist:

  1. die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Pflege und Erhaltung des keramischen Kulturgutes
  2. die Kinder-, Jugend‑ und Erwachsenenbildung, sowie die Volksbildung
  3. die Förderung sozialer Kontakte und Gruppen zur gegenseitigen Unterstützung und gemeinsamen Identifikation mit unser Gemeinde Hoppegarten 
  4. die Zusammenarbeit sowie Planung und Durchführung von gemeinsamen Projekten mit anderen Vereinen, Institutionen, Organisationen und sozialen Einrichtungen 

3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Durchfüh­rung von regelmäßigen Töpfergruppen, Workshops und Projekten, die geeignet sind, den Erfahrungsaustausch über den Umgang mit dem Rohstoff Ton in den Be­rei­chen Handwerk, Kunst, Kultur, Sozialarbeit, Pädagogik und Therapie zu fördern. Es wird hier die Zusammenarbeit mit Kinder-, Jugend- und Senioreneinrichtungen sowie sozialen Einrichtungen angestrebt. 
  2. Die Ergebnisse der Tätigkeiten werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, z.B. in Form einer Online-Galerie, durch die Beteiligung an Weihnachtsmärkten und ähnlichen Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Institutionen, Organisationen und sozialen Einrichtungen.
  3. Planung und Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung der sozialen, gesundheitlichen und kommunikativen Fähigkeiten und Kompetenzen von allen interessierten Menschen, z.B. Kurse, Seminare, Bildungsveranstaltungen sowie Spielenachmittage 
  4. Die Identifikation mit der Gemeinde Hoppegarten soll durch die Wahl der Veranstaltungsorte und die Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung sowie in der Gemeinde ansässiger Vereine, Organisationen, Institutionen und Einrichtungen gestärkt werden. 

 

  • 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke.
  2. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemä­ße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglie­der auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begün­stigt werden.
  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Ge­schäfts­füh­rung kann bei Bedarf hauptamtlichen Mitarbeitern oder geeigneten Institutionen über­tragen werden.
  6. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  • 4 Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft ist offen für alle natürlichen Personen ab 16 Jahren. Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen.

2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. Diese entscheidet dann mit einfacher Mehrheit abschließend.

3) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Beitragszahlung gemäß der aktuellen Beitragsordnung und zur Unterstützung und Förderung der Vereinsziele.

4) Jedes Mitglied hat Stimmrecht und Antragsrecht.

  • 5 Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2) Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich oder elektronisch zugehen. Sie beendet die Fördermitgliedschaft zum Ende eines Kalenderjahres. Die Vollmitgliedschaft endet zum Ende des Monats. 

3) Der Ausschluss kann erfolgen

  1. a) wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt hat;
  2. b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereinslebens;
  3. c) bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Interessen des Vereins;
  4. d) aus sonstigen schwerwiegenden Gründen.

4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Zunächst wird jedoch dem Betroffenen mit zweiwöchiger Frist die Möglichkeit gegeben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Darlegung aller Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Einspruch erheben und die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. Diese entscheidet dann mit einfacher Mehrheit abschließend.

5) Der Ausschluss ist mit Datum der Zustellung des Ausschlussschreibens rechtskräftig.

6) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

  • 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  • 7 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Schatzmeister/in.

2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Desweiteren beschließt der Vorstand Änderung der Beitragsordnung und gibt diese innerhalb von drei Wochen den Mitgliedern bekannt. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

3) Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Vereinsgelder und führt schriftlich oder elektronisch Buch über Einnahmen und Ausgaben.

4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich.

5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Zeit, für welche es gewählt ist, aus dem Amt aus, hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Nachwahl eines Vorstandsmitglieds für die restliche Dauer der Amtszeit einzuberufen.

6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen schriftlich oder elektronisch unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 1 Woche eingeladen werden muss. Beschlüsse des Vorstandes können auch elektronisch oder bei Eilbedürftigkeit fernmündlich gefasst werden. Alle Beschlüsse sind zu dokumentieren.

7) Der Vorstand hat jährlich der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht und einen Finanzbericht vorzulegen.

8) Vorstandsmitglieder sowie Mitglieder, die vom Verein beauftragt wurden, können gegen genauen Nutzungsnachweis und Belege durch Vereinsarbeit entstandene Kosten erstattet bekommen.

  • 8 Die Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer*innen der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer*innen in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitglieder*innen die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitglieder*innen spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. a) die Wahl des Vorstandes;
  2. b) die Wahl von zwei Kassenprüfer/innen auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer/innen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen, und die Pflicht, dies mindestens einmal jährlich zu tun. Über die Überprüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  3. c) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes;
  4. d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über sonstige Anträge;
  5. e) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

3) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Wochen schriftlich oder elektronisch einzuladen. Auf Satzungsänderungsanträge ist explizit mit Bekanntmachung der geplanten Änderungen hinzuweisen.

4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich oder elektronisch verlangt, in diesem Falle gilt eine Ladungsfrist von 2 Wochen.

5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln in offener Abstimmung, sofern nicht ein Mitglied die Beschlussfassung in geheimer Abstimmung verlangt. Auch alle anderen Beschlüsse, auch die Wahl der Kassenprüfer, können durch offene Abstimmung erfolgen, sofern nicht ein Mitglied die Beschlussfassung in geheimer Abstimmung verlangt.

7) Mitglieder können in Abwesenheit gewählt werden, sofern zum Zeitpunkt der Wahl von ihnen eine Einverständniserklärung zur Kandidatur schriftlich oder elektronisch vorliegt.

8) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit oder wenn die absolute Mehrheit nicht erreicht wird, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

9) Für Satzungsänderungen und den Beschluss zur Vereinsauflösung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, für alle anderen Anträge genügt die einfache Mehrheit.

10) Die Mitgliederversammlung ist zu protokollieren und von dem/der Versammlungsleiter/in sowie dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.

 

  • 9 Vereinsvermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

 

  • 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hoppegarten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Hoppegarten, den 12.01.2024